Die Landesgesetzgebungen, z. B. in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, sind noch nicht in Gänze abgeschlossen. Es kristallisiert sich jedoch heraus, dass in der Regel Verwaltungen ab 50 Beschäftigten und mehr als 10.000 Einwohner*innen verpflichtet werden sollen, eine interne oder gemeinsam betriebene Meldestelle zur Verfügung zu stellen.
Damit nicht jede Verwaltung, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, sich dieser Aufgabe allein stellen muss, wird in einigen Bundesländern die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit eingeräumt.
So stärkt beispielsweise das hessische HHinMeldG die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 4 HHinMeldG können Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, bleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen. So können sich beispielsweise die vom HHinMeldG betroffenen Gemeinden innerhalb eines Landkreises und die Verwaltung des Landkreises selbst zusammenschließen und die Meldestelle gebündelt bei einem externen Dritten auslagern.
Dadurch können Kosten eingespart werden und die durch die Auslagerung gesparten personellen Ressourcen für die wichtigen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften eingesetzt werden. Die Landesgesetze u. a. in SH oder MV werden vergleichbare Regelungen enthalten.
Die Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit stehen analog zu der Möglichkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, nach § 14 Abs. 2 HinSchG mit 50 bis 249 Mitarbeitenden, gemeinsame Meldestellen zu implementieren.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Verpflichtung zur Errichtung einer Ombudsstelle zeitnah besteht. Zur zweckmäßigen und rechtssicheren Umsetzung empfiehlt sich vorrangig der Einsatz eines digitalen Hinweisgebersystems.
Hier gilt es nun für alle betroffenen Verwaltungen, schnell zu handeln.